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Kategorie: Information zur ARGE

S T A T U T E N

des Vereins „Arbeitsgemeinschaft Forumtheater Österreich“

1       Name und Sitz des Vereines

  1. 1 Der Verein führt den Namen

„Arbeitsgemeinschaft Forumtheater Österreich“

  1. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
  2. 3 Er erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

2       Zweck des Vereines

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit auf kulturellem, künstlerischem, pädagogischem und demokratiepolitischem Gebiet gefördert wird. Der Verein strebt keinen Gewinn an und darf niemanden am Erfolg und am Vermögen beteiligen. Ebenso dürfen keine zweckfremden Verwaltungsausgaben bzw. unverhältnismäßig hohe Vergütungen ausbezahlt werden.

Insbesondere obliegt ihm die

  1. 1 Vertretung der Interessen der Forumtheatergruppen Österreichs; Förderungen der einzelnen Gruppen hinsichtlich ihrer künstlerischen, pädagogischen und politischen Entwicklung.
  2. 2 Vernetzung der Forumtheatergruppen Österreichs mit dem Ziel der Zusammenarbeit, Ressourcenweitergabe, gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit und Marketing.
  3. 3 Vernetzung der österreichischen Forumtheatergruppen mit anderen österreichischen Theatervereinen und Initiativen.
  4. 4 Vernetzung der österreichischen Forumtheatergruppen mit internationalen Gruppen und Vertretern von Forumtheater und dem „Theater der Unterdrückten“, anderen Formen des politischen, pädagogischen und therapeutischen Theaters.
  5. 5 Weiterführung der Arbeit im Sinne Augusto Boals, des Begründers des „Theaters der Unterdrückten“, im Besonderen des Forumtheaters.
  6. 6 Weiterentwicklung und Verbreitung von Forumtheater, den Formen des „Theaters der Unterdrückten“ nach Augusto Boal und ähnlichen Methoden des politischen, pädagogischen, therapeutischen Theaters und Improvisationstheaters.
  7. 7 Entwicklung, Förderung und Verbreitung von theaterpädagogischen Konzepten und Anwendungsbereichen, die auf den Methoden des Forumtheaters und des „Theaters der Unterdrückten“ basieren.
  8. 8 Zusammenarbeit mit Institutionen, Gruppierungen und Personen, die das Ziel der persönlichen und politischen Entwicklung von Personen, Gruppen, Organisationen und Gesellschaften verfolgen und sich für kreative Lösungen von Konflikt- und Unterdrückungssituationen im Sinne der Einhaltung der Menschenrechte einsetzen.
  9. 9 Positionierung von Forumtheater und anderen Formen des „Theaters der Untedrückten“ in der künstlerischen, politischen und pädagogischen Öffentlichkeit Österreichs.

3       Tätigkeiten zur Erreichung der Vereinszwecke
Die im Punkt 2 genannten Zwecke werden durch die im folgenden genann­ten Mittel erreicht, wobei alle Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden ge­setz­lichen Bestimmungen erfolgen.

  1. 1 Veranstaltung von Forumtheateraufführungen, Theateraufführungen mit anderen Methoden des „Theaters der Unterdrückten“, Seminare, Workshops, Projekte, Versammlungen, Diskussionsrunden, Symposien.
  2. 2 Teilnahme an Veranstaltungen, die von anderen Personen, Institutionen und Gruppierungen organisiert werden und der Förderung der Vereinsziele dienen.
  3. 3 Abhaltung von Vorträgen und Veranstaltungen zur Fortbildung für Mitglieder, MitarbeiterInnen und InteressentInnen.
  4. 4 Anmietung von Räumlichkeiten, in denen Vereinsaktivitäten durchgeführt werden können.
  5. 5 Einrichtung einer Bibliothek, die einschlägige Literatur sammelt.
  6. 6 Herausgabe einer Vereinszeitung und von Informationsblättern.
  7. 7 Herausgabe einmaliger Publikationen (z.B. Flugblätter, Broschüren, Bücher), deren Gegenstand die Beschäftigung mit den genannten Zwecken und Zielsetzungen ist.
  8. 8 Durchführung von wissenschaftlichen Studien, die Verlauf und Wirksamkeit von Forumtheater, anderen Methoden des „Theaters der Unterdrückten“ und ähnlichen Formen des politischen, pädagogischen und therapeutischen Theaters und des Improvisationstheaters untersuchen.

4       Materielle Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke

Als materielle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes, bei deren Verwen­dung auf Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu achten ist, dienen:

  1. 1 Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Hauptversammlung festgesetzt werden. Diese gelten bis zu einem neuen Beschluß der Hauptversamm­lung.
  2. 2 Erträgnisse aus der Vermögensverwaltung.
  3. 3 Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
  4. 4 Subventionen, zweckgebundene Projekts- und Forschungsgelder.
  5. 5 Erträgnisse aus Veranstaltungen und sonstigen Vereinsaktivitäten.
  6. 6 Einnahmen, die als durchlaufende Posten zu behandeln sind, weil sie der Verein als Kostenersatz erhält.

5       Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, fördernde Mit­glieder und Ehrenmitglieder

  1. 1 Ordentliche Mitglieder können Forumtheatergruppen sein, die ihren Wirkungskreis in Österreich haben, TheaterpädagogInnen, Menschen, die in ihrer professionellen oder ehrenamtlichen Tätigkeit Methoden des Forumtheaters und des „Theaters der Unterdrückten“ verwenden.
  2. 2 Fördernde Mitglieder sind Personen, die die Vereinstätigkeit durch Zah­lung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
  3. 3 Ehrenmitglieder sind besonders verdienstvolle Personen.

6       Erwerb der Mitgliedschaft

  1. 1 Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen werden, die durch Bezahlung des Mitgliedsbeitrages bzw. schriftlicher Beitrittserklärung eine entsprechende Willenskundgebung abgegeben haben.
  2. 2 Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. 3 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung.

7       Beendigung der Mitgliedschaft

  1. 1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.
  2. 2 Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit erfolgen und ist sofort wirksam.
  3. 3 Die Streichung eines Mitgliedes auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Mitgliedsbeitrag durch mehr als sechs Monate trotz schriftlicher Auf­forderung nicht geleistet hat.
  4. 4 Der Ausschluß eines Mitglieds erfolgt auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes, wenn ein Mitglied dem Vereinszweck gröblichst, fortgesetzt und mutwillig zuwider han­delt.
  5. 5 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 7.4. genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden

8       Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. 1 Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines in An­spruch zu nehmen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. 2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräf­ten zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte.
  3. 3 Die Mitglieder haben sich an die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Ver­einsorgane zu halten.
  4. 4 Die ordentlichen und die fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung be­schlossenen Höhe angehalten.

9       Die Hauptversammlung

  1. 1 Die ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Jahre innerhalb der ersten fünf Monate des Kalenderjahres statt.
  2. 2 Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluß des Vor­stan­des, auf Beschluß der ordentlichen Hauptversammlung, auf einen schriftlich be­grün­deten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungs­prüfer­Innen binnen acht Wochen stattzufinden.
  3. 3 Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Haupt­versammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens drei Wo­chen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat un­ter An­gabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. In der Einladung sind die Formalitäten und Fristen zur Stellung von Anträgen und Abgabe von Wahlvorschlägen anzuführen.
  4. 4 Anträge zur Hauptversammlung, die bis zu deren Beginn beim Vorstand schriftlich eingebracht werden, können von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit in die Tagesordnung aufgenommen werden.
  5. 5 Gültige Beschlüsse können nur zur endgültigen Tagesordnung gefaßt werden.
  6. 6 Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
  7. 7 Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn bei Beginn derselben die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so wird um fünfzehn Minuten vertagt. Danach ist die Hauptversammlung jeden­falls beschlußfähig.

Die Hauptversammlung ist nicht mehr beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der zu Beginn anwesenden Mitglieder die Versammlung verlassen hat.

  1. 8 Die Beschlußfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Be­schlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. 9 Jedes passiv wahlberechtigte Mitglied kann für die ausgeschriebenen Funktionen auf eigenen oder fremden Vorschlag kandidieren. Die Wahl­vorschläge sind bis eine Woche vor Beginn der Hauptversammlung bei Obfrau/Obmann oder StellvertreterIn, jeweils schriftlich, einzu­bringen. Mit mehrheitlicher Zustimmung der Hauptversammlung können weitere Wahlvorschläge auch auf der Hauptversammlung eingebracht werden.
  3. 10 Bei den Wahlen zu den drei Funktionen Obfrau/Obmann und Stellver­treterIn, SchriftführerIn und StellvertreterIn, KassierIn und Stellvertreter­In, sowie den zwei RechnungsprüferInnen, wird je Funktion abgestimmt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
  4. 11 Die/der Obfrau/Obmann führt den Vorsitz bei allen Sitzungen.

10    Aufgabenkreis der Hauptversammlung

  1. 1 Beschlußfassung über die endgültige Tagesordnung.
  2. 2 Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  3. 3 Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag.
  4. 4 Bestellung, Entlastung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
  5. 5 Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder.
  6. 6 Beschlußfassung über Änderungen der Statuten und der Geschäftsord­nung und über die freiwillige Auflösung des Vereines.
  7. 7 Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Themen.

11    Der Vorstand

  1. 1 Der Vorstand besteht aus Obfrau/Obmann, SchriftführerIn und Kas­sier­In. Im Falle der Verhinderung treten die StellvertreterInnen an deren Stelle.
  2. 2 Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt.
  3. 3 Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes und endet früher, wenn bis zur Wahl des neuen Vorstandes noch keine zwei Jahre vergangen ist.
  4. 4 Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
  5. 5 Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder ein­zelne seiner Mitglieder entheben.

12    Aufgabenkreis des Vorstandes und einzelner seiner Mitglieder

Dem Vorstand obliegt die organisatorische Leitung des Vereines. Ihm kom­men alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereins­organ zugewiesen sind.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenhei­ten:

  1. 1 Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechen­schaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. 2 Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlungen.
  3. 3 Ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen des Vereines und des Ver­einsvermögens.
  4. 4 Aufnahme und Kündigung von Arbeitnehmern des Vereines über Be­schluß der Hauptversammlung.
  5. 5 Der/Dem Obfrau/Obmann obliegt die Vertretung des Vereines, insbe­sondere nach außen, ge­genüber Behörden und dritten Personen.
  6. 6 Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, ins­besondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von der/dem Ob­frau/Obmann und dem/der SchriftführerIn, sofern sie jedoch Geldan­ge­legenheiten betreffen, von der/dem Obfrau/Obmann und dem/der Kas­sierIn gemeinsam zu unterfertigen.
  7. 7 Dem/Der SchriftführerIn obliegt insbesondere die Zuständigkeit für die Erstellung der Protokolle der Hauptversammlungen.

Dem/Der KassierIn obliegt insbesondere die Verantwortung für die ord­nungsgemäße Geldgebarung des Vereines. Er/Sie hat jedenfalls vor der Hauptversammlung eine Abrechnung über seine Funtionsperiode zu erstellen.

  1. 8 An die Stelle der angeführten FuntionärInnen tritt bei Verhinderung der/die jeweilige StellvertreterIn.

13    Rechnungsprüfer

  1. 1 Die zwei RechnungsprüferInnen werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. 2 Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Hauptver­sammlung über das Ergebnis der Überprüfung Bericht zu erstatten.
  3. 3 Im übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen der Punkte 11.3, 11.4 und 11.5 sinngemäß.
  4. 4 Die RechnungsprüferInnen dürfen keine weitere Funktion im Vereins­vorstand ausüben.

14    Auflösung und Aufhebung des Vereines

  1. 1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung und nur mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlos­sen werden.
  2. 2 Bei Auflösung sowie Aufhebung des Vereines bzw. bei Wegfall der Vereinszwecke ist das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden. Nach Prüfung der Möglichkeiten sind hiebei gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein sie vertritt bzw. entsprechende gemeinnützige Organisationen bevorzugt zu berücksich­tigen.
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